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Gesetzesvorhaben des BMWK von Januar bis November 2022

Überblick der Gesetzesvorhaben des BMWK von Januar bis November 2022, welche Energie betreffen

Einleitung

Zwischen 1. Januar und Ende November 2022 hat das Bundeskabinett 29 Gesetzentwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz verabschiedet; die meisten dieser Entwürfe hat der Deutsche Bundestag anschließend beschlossen, andere befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren. Neben den Gesetzen wurden außerdem 35 Verordnungen bzw. Anordnungen verabschiedet. Von diesen betreffen mit 22 Gesetzen und 19 Verordnungen bzw. untergesetzliche Maßnahmen ein Großteil den Energiebereich.

  • Überblick der Gesetze
  • Überblick der ergänzende Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Anordnungen

Nachfolgend ein Kurzüberblick:

Überblick Gesetze
  1. Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
    Kabinettsbeschluss: 09.03.2022
    In Kraft: 28.05.22
    Inhalt: Absenkung der EEG-Umlage auf Null als wichtige Nachricht für Verbraucher und Unternehmen. Plus Anpassung der gesetzlichen Regelungen, damit die Absenkung auch beim Endkunden ankommt. Die Anbieter sind gesetzlich verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben
    Link zum Gesetz: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s0747.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s0747.pdf%27%5D__1662993264447

  2. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
    Kabinettsbeschluss: kein Kabinettbeschluss/Einbringung als Formulierungshilfe
    In Kraft: 30.04.2022
    Inhalte: Mit dem Gesetz werden alle Speicherbetreiber in Deutschland verpflichtet werden, ihre Speicher schrittweise zu füllen. Vor allem mit Blick auf den kommenden Winter soll so die Vorsorge weiter gestärkt werden und auch und heftige Preisausschläge eingedämmt werden. Folgende Füllstände sind einzuhalten: zum 1. Oktober 80 Prozent zum 1. November zu 90 Prozent und am 1. Februar zu 40 Prozent.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s0674.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s0674.pdf%27%5D__1662993315231

  3. Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
    Kabinettsbeschluss: 06.04.2022
    In Kraft: 29. Juli 2022. Abweichend davon treten Artikel 5a am zweiten Tag nach der Verkündung und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a am 1. Juli 2023 in Kraft; BAnz BGBl. Teil 1 Nr. 28, S. 1214 vom 28. Juli 2022
    Inhalte: Zukünftig müssen Energieversorger die planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden bei der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzeigen und die betroffenen Kunden informieren. Der Bundesbedarfsplan zum Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 wird in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in den Verfahren der Netzplanung stärker verankert.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1214.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s1214.pdf%27%5D__1662993458994

  4. Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
    Kabinettsbeschluss: 06.04.2022
    In Kraft: final verabschiedet; wird in Kraft treten am 01.01.2023
    Inhalte: Die Ausbauziele für Windenergie auf See werden auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 erheblich gesteigert. Zugleich werden die Ausschreibungsmengen angehoben.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1325.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s1325.pdf%27%5D__1662993578043

  5. Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
    Kabinettsbeschluss: 06.04.2022
    In Kraft: am 01.01.2023; Abweichend davon treten Artikel 1, Artikel 10 mit Ausnahme von Artikel 10 Nummer 5, Artikel 12 Nummer 1, Artikel 13, Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21, Artikel 16 und Artikel 17 Nummer 22 und 23 am 29. Juli 2022 und Artikel 18 Nummer 6 am 30. Juli 2022 in Kraft; BGBl. Teil 1 Nr. 28, S. 1237 vom 28.07.2022
    Inhalt: Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben, und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das bedeutet fast eine Verdoppelung des An teils innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt. Damit gelten die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in der Schutzgüterabwägung. Die Ausschreibungsmengen bei Wind und Solar werden angepasst. Die Bürgerenergien gestärkt.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1237.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s1237.pdf%27%5D__1662993795833

  6. Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiG Novelle 1)
    Kabinettsbeschluss: 25.04.2022
    In Kraft: 22.05.2022
    Inhalt: Die erste Novelle des EnSiG hat die Vorschriften des alten Gesetzes einem Update unterzogen und u.a. weitergehende Möglichkeiten zur Treuhandverwaltung und Enteignungen kritischer Energieinfrastruktur unter klar im Gesetz definierten Bedingungen geschaffen.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s0730.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s0730.pdf%27%5D__1662993833954

  7. Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG)
    Kabinettsbeschluss: 10.05.2022
    In Kraft: 01.06.2022
    Inhalte: Das LNG-Beschleunigungsgesetz ermöglicht es den Genehmigungsbehörden bei schwimmenden LNG-Anlagen und Leitungen vorübergehend, auf Basis des EU-Rechts unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen und damit die Verfahren zu beschleunigen, um die Versorgungssicherheit angesichts der angespannten Lage auf den Energiemärkten zu gewährleisten.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s0802.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s0802.pdf%27%5D__1662993923141

  8. Gebäudeenergie-Gesetz (GEG 2022)
    Art. 18a des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau
    der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
    In Kraft: Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (BGBl. 2022 Teil 1 Nr. 28, 28.07.2022); Veröffentlichung im BAnz 28.07.22; in Kraft am 29.07.22
    Inhalte: Effizienzhaus 55 wird als Standard für den Neubau verbindlich festgelegt.
    Link: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1237.pdf
  9. Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)
    Kabinettsbeschluss: 25.05.2022
    Stand: Noch im parlamentarischen Verfahren, Verkündung vsl. im November 2022 Inhalte: Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung nun abhelfen. Für Wohngebäude wird ein Stufenmodell eingeführt, dass die CO2-Kosten anhand der energetischen Qualität des Gebäudes aufteilt. Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine 50-50-Lösung geregelt. Die CO2-Kosten werden hier pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt.
    Link: noch nicht verkündet

  10. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
    Kabinettsbeschluss: 25.05.2022
    Stand: Noch im parlamentarischen Verfahren und Verkündung vsl. im November
    2022
    Inhalt: Die Gewerbeordnung sowie die Handwerksordnung werden aktualisiert.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.compo- nent.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hit- list_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271035204%27%5D&skin=pdf&tle vel=-2&nohist=1&sinst=E3D1D3FE

  11. Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    Kabinettsbeschluss: 08.06.2022
    In Kraft: 12.07.22
    Inhalte: Das Gesetz umfasst Maßnahmen, mit denen befristet bis zum 31. März 2024 Erdgas im Stromsektor eingespart und insgesamt die Versorgungssicherheit erhöht werden kann, indem vorübergehend u.a. Steinkohle-Kraftwerken aus der Netzreserve am Strommarkt tätig werden. Das Gesetz dient der Stärkung der Vorsorge. Die erste Verordnung aus Basis des Gesetzes wurde bereits am 13.07.2022 erlassen (siehe unten bei Verordnungen).
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1054.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s1054.pdf%27%5D__1662994839799

  12. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) und Baugesetzbuch (BauGB, Federführung BMWSB)
    Kabinettbeschluss: 15.06.22
    In Kraft: Veröffentlichung im BAnz am 28.07.22; in Kraft am 01.02.23
    Inhalte: Das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz (Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land) gibt verbindliche Flächenziele für die Länder vor. Es wird ein Gesamtziel Ende 2032 und ein Zwischenziel 2027 gesetzt. Dabei werden die unterschiedlichen Potenziale der Bundesländer für den Ausbau der Windenergie an Land berücksichtigt und zugleich wird sichergestellt, dass jedes Bundesland einen angemessenen Beitrag zum 2 Prozent Gesamtziel leistet.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl122s1362.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F *%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1353.pdf%27%5D__1662996488044

  13. Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
    Kabinettbeschluss: 21.06.22
    In Kraft: 12.07.22
    Inhalte: Durch die geplanten Regelungen wird es den Vergabestellen der Bundeswehr für die nächsten dreieinhalb Jahre ermöglicht, vergaberechtliche Erleichterungen zu nutzen und damit Aufträge schneller zu vergeben, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Dies soll für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr und solche Bau- und Instandhaltungsleistungen gelten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Militärausrüstung stehen.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1078.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bg bl122s1078.pdf%27%5D__1662994994212

  14. Vertragsgesetz CETA-Abkommen (gemeinsame mit der handelspolitischen Agenda)
    Kabinett: 01.07.22
    Stand:: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalte: CETA Ratifizierungsgesetz wurde gemeinsam mit der handelspolitischen Agenda beschlossen. Damit wird der Weg frei gemacht für eine Befassung des Bundestages mit dem CETA-Ratifizierungsgesetz.
    Link: /

  15. Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG-Novelle 2)
    Kabinettbeschluss: 12.05.2022
    In Kraft: 21.05.2022
    Inhalte: Mit der zweiten EnSiG-Novelle wurden die Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen erweitert, die Maßnahmen zu Energieeinsparung auch schon von vor Eintritt eines Krisenfalls oder einer Engpasslage erlauben. Neben diesen Rechtsverordnungen sieht das EnSiG auch sogenannte Preisanpassungsmechanismen vor (§ 24 und § 26 EnSIG), die an enge Voraussetzungen geknüpft und auch nur bei ausdrücklicher Aktivierung greifen. Ein neuer § 29 EnSiG erlaubt finanzielle Stabilisierungsmaßnahmen von Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Energiesektor, die notwendig sein können um Markprozesse aufrechtzuerhalten und Kaskadeneffekte zu vermeiden.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl122s0730.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B% 40attr_id%3D%27bgbl122s0730.pdf%27%5D__1663244651480

  16. Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    Kabinettbeschluss: 08.07.22
    Stand: Veröffentlichung BAnz am 11.07.22; in Kraft treten am 12.07.22; BGBl. Teil 1 Nr. 24, S. 1054 vom 11. Juli 2022
    Inhalt: Das Gesetz umfasst Maßnahmen, mit denen befristet bis zum 31. März 2024 Erdgas im Stromsektor eingespart und insgesamt die Versorgungssicherheit erhöht werden kann, indem vorübergehend u.a. Steinkohle-Kraftwerken aus der Netzreserve am Strommarkt tätig werden. Das Gesetz dient der Stärkung der Vorsorge. Die erste Verordnung aus Basis des Gesetzes wurde bereits am 13.07.2022 erlassen.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl119s2728.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F *%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1054.pdf%27%5D__1663248263907

  17. Novelle Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Novelle)
    Kabinettbeschluss: 13.07.22 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
    In Kraft: Plenarberatung am 16.09.2
    Inhalte: Ab 2023 soll die Berichtspflicht auf alle Brennstoffe nach Anlage 1 BEHG ausgedehnt werden. Diese Ausweitung der Berichtspflicht betrifft i.W. Kohlen-Brennstoffe und Abfall-Brennstoffe.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271035203%27%5D&skin=pdf&tle vel=-2&nohist=1&sinst=E3D1D3FE

  18. Gesetz zur Erweiterung von Art. 83 AEUV
    Kabinettbeschluss: 13.07.22
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalte: Um angesichts der mittlerweile in sechs Paketen gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen die Wirkkraft und Durchsetzbarkeit von EU-Sanktionen zu stärken, soll das Sanktionsstrafrecht EU-weit harmonisiert werden: In allen EU-Mitgliedstaaten sollen baldmöglichst gleiche Mindeststandards für die Definition und Verfolgbarkeit von Verstößen gegen EU-Sanktionen gelten. Für die im ersten Schritt notwendige Kompetenzausweitung ist ein einstimmiger Ratsbeschluss erforderlich (und zuvor ein Beschluss des EP, der bereits erfolgt ist). Das deutsche Recht sieht für die Zustimmung einen Parlamentsvorbehalt vor (§ 7 Abs. 1 Integrationsverantwortungsgesetz i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG). Das vorliegende Gesetz schafft die Voraussetzung für eine Zustimmung.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgb l222s0539.pdf%27%5D__1666622428874

  19. Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)
    In Kraft: 19. Juli 2022; BGBl. Teil 1 Nr. 25, S. 1078 vom 18. Juli 2022
    Inhalt: Durch die geplanten Regelungen wird es den Vergabestellen der Bundeswehr für die nächsten dreieinhalb Jahre ermöglicht, vergaberechtliche Erleichterungen zu nutzen und damit Aufträge schneller zu vergeben, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist. Dies soll für Aufträge über die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr und solche Bau- und Instandhaltungsleistungen gelten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Militärausrüstung stehen.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzei-ger_BGBl&start=//*%5B@attr_id=%27bgbl119s2728.pdf%27%5D#__bgbl__%2F %2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1078.pdf%27%5D__1663251026654

  20. ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
    Kabinettbeschluss: 27.07.22
    Stand: im parlamentarischen Verfahren, dem Bundesrat zugeleitet - Noch nicht beraten
    Inhalt: Mit dem jährlich vom Bundestag zu verabschiedendem Gesetz (Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023) wird der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das jeweilige Folgejahr festgelegt und damit die rechtliche Grundlage für die Fördertätigkeit geschaffen. Im Jahr 2023 sollen aus dem ERP-Sondervermögen Mittel bereitgestellt werden, um zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von fast 10 Mrd. Euro zu ermöglichen.
    Link zum Gesetz: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271035214%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1&sinst=E3D1D3FE

  21. Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften (EnSiG 3.0)
    Kabinettbeschluss: 14.09.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren, Bundestag und Bundesrat zugeleitet.
    Inhalt: Ziel der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) ist die weitere Stärkung der Vorsorge durch eine kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion aus Erneuerbaren Energien und eine Erhöhung der Transportkapazitäten im Stromnetz. Ferner wird die Einspeisung von verflüssigtem Gas im Winter 2022/2023 weiter abgesichert, um eine möglichst große LNG-Gaseinspeisung an den Standorten Brunsbüttel, Wilhelmshaven und Lubmin in diesem Winter abzusichern.
    Link zum Gesetz: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1726.pdf%27%5D__1666622116916

  22. Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze Kabinettsbeschluss: 14.09.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Umsetzung verschiedener aktueller Rechtssetzungserfordernisse im Bereich der Wirtschaftsstatistik mit folgenden Zielen: Übermittlung auch von Zahlen zu abhängig und geringfügig entlohnten Beschäftigten aus dem Unternehmensregister an die Gemeinden, Ausweitung der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten zu Finanzdienstleistungen an das Statistische Bundesamt, Ermöglichung empirischer Evaluierung der Wirkungsweisen von finanziellen Hilfsprogrammen beispielsweise Corona-Hilfen um diese nachhaltiger und effizienter auszugestalten, rechtliche Präzisierung für die Heranziehung zur Preisstatistik im Bereich der Scannerdaten. Die angestrebten Änderungen sind dabei nicht mit zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft oder der Bürger verbunden.
    Link: /

  23. Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und – Abrechnungsverordnung
    Kabinettsbeschluss: 14.09.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Nachdem es für Strom aus erneuerbaren Energien bereits ein Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt gibt, sollen solche Register nunmehr auch für gasförmige Ener-gieträger (Gas, Wasserstoff) und Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen ein-gerichtet werden.
    Link: /

  24. Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG) Kabinettsbeschluss: 19.10.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Das Gesetz schafft die atomrechtlichen Voraussetzungen für einen befristeten Streckbetrieb der Atomkraftwerke Emsland, Isar 2 und Neckarwestheim 2 bis zum 15. April 2023. Dabei wird vorgeschrieben, dass für den weiteren Leistungsbetrieb der Anlagen nur die in der jeweiligen Anlage noch vorhandenen Brennelemente zu nutzen sind. Der Einsatz neuer Brennelemente ist nicht zulässig.
    Link: /

  25. Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Soforthilfegesetz Erdgas und Wärme
    (Änderungsantrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)
    Kabinettsbeschluss: 02.11.2022
    In Kraft: 19.11.2022
    Inhalt: Die Soforthilfe Dezember für Gas und Wärme schafft für Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Unternehmen einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022. Haushalten und kleinere Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile abgerechnet werden, und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Im Bereich Wärme erfolgt die Entlastung für den Dezember aufgrund anderer Vertragsstrukturen durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst. Besonderheiten gelten im Verhältnis Mieter und Vermieter für diejenigen Mieter, die nicht über einen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung verfügen. Hier folgt die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022, die im Jahr 2023 erstellt wird.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl122s2035.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40att r_id%3D%27bgbl122s2035.pdf%27%5D__1669117825039

  26. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
    Kabinettsbeschluss: 02.11.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Der Braunkohleausstieg im Rheinischen Revier soll um rund acht Jahre vorgezogen werden auf das Jahr 2030. Zugleich soll kurzfristig zur Stärkung der Vorsorge für den kommenden Winter die Laufzeit von zwei Braunkohlekraftwerken, die zum Jahresende stillgelegt werden müssten, bis Ende März 2024 verlängert werden. Hierfür sieht der Gesetzesentwurf Änderungen des Gesetzes zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) vor. Ergänzt werden die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen durch Änderungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung.
    Link: /

  27. „EnSiG 4.0“ – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
    (Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf)
    Kabinettsbeschluss: 02.11.2022
    Stand: Von Bundestag und Bundesrat beschlossen, wird aktuell ausgefertigt.
    Inhalt: Der Gesetzentwurf reagiert auf die weiter angespannte Lage auf den Energiemärkten. Er passt das Energiesicherungsgesetz erneut an und ergänzt weitere energierechtliche Vorschriften, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Der neue § 23a EnSiG schafft eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen, die für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung benötigt werden. Zudem werden weitere Klarstellungen getroffen für die Realisierung laufender Gas-Infrastrukturvorhaben zur Sicherung der Energieversorgung, u.a. die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit, FSRU) für den Winter 2022/23.
    Link: /

  28. „Gas- und Wärmepreisbremsen“ – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
    Kabinettsbeschluss: 25.11.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme entlasten Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft und schützen sie zusammen mit der Strompreisbremse (s. Gesetzesvorhaben Nr. 29) vor sehr hohen Energiepreisen. Die Gesetzesentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesfinanzministerium erarbeitet. Die Preisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines Jahres vervielfacht hatten, wodurch auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben wurden.
    Die Bremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen. Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs. Die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
    Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
    Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
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  29. „Strompreisbremse“ – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen Kabinettsbeschluss: 25.11.2022
    Stand: im parlamentarischen Verfahren
    Inhalt: Die Strompreisbremse entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft und schützt zusammen mit den Gas- und Wärmepreisbremsen (s. Gesetzesvorhaben Nr. 28) vor sehr hohen Energiepreisen. Die Strompreisbremse wurde ebenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesfinanzministerium erarbeitet. Auch die Strompreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
    Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt ab dem 1. Dezember 2022 refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die verbindlichen Vorgaben aus der EU-Notfallverordnung 2022/1854 um. Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte des Reviews durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
    Link: /

Ergänzende Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Anordnungen
  1. Abweichende Verwaltungsvorschriften für das Bundesministerium der Verteidigung und seinen Geschäftsbereich für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich
    Kabinettsbeschluss: 16.03.2022
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 18.03.2022
    Inhalt: Beschleunigung von Vorgaben für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte.
    Link zur Verordnung: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/NantrM8PV6ifsrdE013/content/NantrM8PV6ifsrdE013/BAnz%20AT%2018.03.2022%20B1.pdf?inline

  2. Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine
    Kabinettsbeschluss: 13.04.2022
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 14.04.2022
    Inhalt: Beschleunigung von Vorgaben für die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/O27nbQSj58rkwTBG4cI/content/O27nbQSj58rkwTBG4cI/BAnz%20AT%2014.04.2022%20B1.pdf?inline

  3. Verordnung zur Zurverfügungstellung unterbrechbarer Speicherkapazitäten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Gasspeicherbefüllungsverordnung – GasSpBefüllV)
    Ministerverordnung
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 01.06.2022
    Inhalte: Diese Verordnung konkretisiert das Gasspeichergesetz und ermöglicht es, Speicheranlagen mit besonders niedrigen Ständen rechtzeitig aufzufüllen. Der sogenannte Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) wird dann tätig und befüllt die Speicher. Damit kann jetzt auch Deutschlands größter Gasspeicher in Rehden, der bislang historisch niedrige Stände aufweist, befüllt werden kann. Bundesregierung hat für THE dafür 15 Mrd. Liquiditätshilfe bereitgestellt.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/1lQccFVSL6QBclYQn6O/content/1lQccFVSL6QBclYQn6O/BAnz%20AT%2001.06.2022%20V1.pdf?inline

  4. Anordnung gemäß § 6 des Außenwirtschaftsgesetzes bzgl. der Anteile an Gasprom Germania GmbH
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 04.04.2022
    Inhalte: Einsetzung der Bundesnetzagentur als Treuhänderin für die Gazprom Germania Gruppe nach Außenwirtschaftsrecht. Hintergrund der Entscheidung sind unter anderem unklare Rechtsverhältnisse sowie der Verstoß gegen die Meldepflicht im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/mZHHCRrR21huG70aMIm/content/mZHHCRrR21huG70aMIm/BAnz%20AT%2004.04.2022%20B13.pdf?inline

  5. Anordnung gemäß § 17 EnSiG bzgl. der Anteile an Gasprom Germania GmbH
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 17.06.2022
    Inhalte: Am 17.06.2022 wurde die die Treuhänderverwaltung Securing Energy for Europe GmbH (SEFE, vormals Gazprom Germania) auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes umgeschrieben. Die neue Rechtsgrundlage der Treuhänderschaft auf Basis des Energiesicherungsgesetzes befristet die Treuhand wie zuvor das Außenwirtschaftsrecht zwar auch auf 6 Monate, ermöglicht aber eine kontinuierliche Verlängerung der Treuhandverwaltung um jeweils weitere sechs Monate.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/Bcp1CkBKWe738qGunNd/content/Bcp1CkBKWe738qGunNd/BAnz%20AT%2017.06.2022%20B15.pdf?inline

  6. Ministerverordnung Fernwärme
    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 18.07.2022
    Inhalte: Um kurzfristig und angemessen auf Preisanpassungen ihrer Gaslieferanten reagieren zu können, wird Fernwärmeversorgungsunternehmen das Recht eingeräumt, ebenfalls nach § 24 EnSiG agieren zu können, sofern der Preisanpassungsmechanismus durch die Bundesregierung aktiviert werden sollte. Es handelt sich nicht um einen Automatismus. Der Mechanismus muss durch die Bundesregierung explizit in Kraft gesetzt werden.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl122s1134.pdf%27%5D#__ bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1134.pdf%27%5D__1662996912530

  7. Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungs-Verordnung, StaaV)
    Kabinettsbeschluss: 13.07.2022
    Stand: in Kraft getreten am 14.07.2022; Veröffentlichung im BAnz am 13.07.22 Inhalt: Durch diese Verordnung können Anlagen, die in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, bis zum 30. April 2023 befristet am Strommarkt teilnehmen, zur Lastdeckung beitragen und die Stromerzeugung mit Erdgas verdrängen bzw. ersetzen. Dadurch soll insbesondere die Deckung des höheren Strombedarfs während der Wintermonate sichergestellt werden.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/5Gi18VTKMbrQ1gWb2Y4/content/5Gi18VTKMbrQ1gWb2Y4/BAnz%20AT%2013.07.2022%20V1.pdf?inline

  8. Befristete Einführung einer saldierten Preisanpassung nach § 26 EnSiG, GasPrAnpV („Gassicherungs-Umlage“)
    Kabinettsbeschluss: 04.08.22
    Stand: in Kraft getreten am 09.08.22, Veröffentlichung im BAnz am 08.08.22 Inhalt: Diese Maßnahme soll die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gas finanzieren und verteilen, das vertragswidrig nicht aus Russland geliefert wird.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/GOQi17jHdOuMSKkfZkY/content/GOQi17jHdOuMSKkfZkY/BAnz%20AT%2008.08.2022%20V1.pdf?inline

  9. Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
    Kabinettsbeschluss: 24.08.22
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 31.08.22
    Inhalt: Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ wurde ab dem 01.09. wirksam und soll somit bereits in der bevorstehenden Heizsaison den Energiebedarf verringern. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand.
    Link: BAnz AT 02.09.22 (kein Text veröffentlicht); Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 31, 1446: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27%27 %5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1446.pdf%27%5D__1662 987636759

  10. Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
    Kabinettsbeschluss: 24.08.22
    Stand: Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten (Plenarberatung am 16.09.22).
    Inhalt: Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ umfasst Maßnahmen, die einen höheren mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern. Diese zielen auf Einsparungen in den kommenden Heizperioden ab und adressieren insb. Gebäudeeigentümer und Unternehmen. Link: noch nicht veröffentlicht

  11. Verordnung zur priorisierten Abwicklung von schienengebundenen Energieträgertransporten zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungstransportverordnung – EnSiTrV)
    Kabinettsbeschluss: 24.08.2022
    Stand: Veröffentlichung im BAnz am 29.08.22
    Inhalt: Mit dieser Verordnung, die gemeinsam vom BMWK und BMDV erarbeitet wurde, wird für sechs Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger eine Priorisierung von Mineralöl- und Kohletransporten sowie von Großtransformatoren auf Ebene der Trassenzuweisung angeordnet soweit dies zur Energiesicherung notwendig ist. Ziel ist es, den Betrieb von Kraftwerken, Raffinerien, Stromnetzen sowie von weiteren lebenswichtigen Betrieben sicherzustellen.

    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/WGKLJbL5DP9ijcYVJ1w/content/WGKLJbL5DP9ijcYVJ1w/BAnz%20AT%2029.08.2022%20V1.pdf?inline

  12. Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung – GasSpFüllstV)
    Ministerverordnung
    Stand: Veröffentlichung im BAnz 28.07.2022
    Inhalt: Die Verordnung verschärft die Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen wie folgt: 75% bis 01.09., 85% bis 01.10. und 95% bis 01.11.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/8gl0Z9iuMoIHSnIwLnD/content/8gl0Z9iuMoIHSnIwLnD/BAnz%20AT%2028.07.2022%20V1.pdf?inline

  13. Verordnung zur Änderung der Gaspreisanpassungsverordnungaufhebbare Verordnung
    Kabinettsbeschluss: 16.09.2022
    In Kraft: 20.09.2022
    Inhalt: Verschiebung der Abschlagszahlungen für Oktober und November auf Zeitpunkt nicht vor dem 31.10.2022
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/luyK1bkd5VubU6TfOHk/con-tent/luyK1bkd5VubU6TfOHk/BAnz%20AT%2019.09.2022%20V2.pdf?inline

  14. Verordnung zur Änderung der Stromangebotsausweitungsverordnung Kabinettsbeschluss: 28.09.2022
    In Kraft: 01.10.2022
    Inhalt: Anpassung der Verordnung zur Rückkehr der Kraftwerke aus der Netzreserve und Verlängerung des Geltungszeitraums des Netzreserve-Abrufs. Bleibt die Alarmstufe Gas bestehen oder wird die Notfallstufe ausgerufen, können die Kraftwerke aus der Netzreserve nun bis zum 31. März 2024 am Markt bleiben; bislang endete die Netzreserve am
    30. April 2023. Die Netzreserve betrifft überwiegend Steinkohlekraftwerke.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/xrAMruaZePbWnRO44Vm/con-tent/xrAMruaZePbWnRO44Vm/BAnz%20AT%2030.09.2022%20V1.pdf?inline

  15. Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
    Kabinettsbeschluss: 28.09.2022
    In Kraft: 01.10.2022
    Inhalt: Anpassungen bei der Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV), die Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung beinhalten und die kurzfristigen Energiesparmaßnahmen betreffen, die für einen Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 gelten.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/kNnipo1DYyFHwkZ6IEx/con-tent/kNnipo1DYyFHwkZ6IEx/BAnz%20AT%2030.09.2022%20V2.pdf?inline

  16. Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Versorgungsreserve (VersResAbV)
    Kabinettsbeschluss: 28.09.2022
    In Kraft: 01.10.2022
    Inhalt: Die Verordnung zur Vorsorgereserve Braunkohle umfasst verschiedene Braunkohlekraftwerksblöcke, die sich aktuell in der sogenannten Sicherheitsbereitschaft befinden. Damit können diese aus der Sicherheitsbereitschaft wie geplant und wie im Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz vorgesehen zum 01.10.2022 an den Markt zurückkehren.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/6wWbQdLzxIPvAZg6Kab/con-tent/6wWbQdLzxIPvAZg6Kab/BAnz%20AT%2030.09.2022%20V3.pdf?inline

  17. Verordnung zur Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung Kabinettsbeschluss: 30.09.2022
    In Kraft: rückwirkend zum 9.8.2022, Verkündung im BAnz am 03.10.2022
    Inhalt: Der am 29.9.2022 verkündete Abwehrschirm ersetzt die Gasbeschaffungsumlage („saldierter Preisanpassungsmechanismus“ nach § 26 Energiesicherungsgesetz) wirkungsvoll und umfassend. Die Gaspreisanpassungsverordnung wird deshalb rückwirkend und in Gänze außer Kraft gesetzt. Konkret regelt die Aufhebungsverordnung die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung mit Wirkung vom 09.08.2022. Ansprüche auf den Ausgleich der Ersatzbeschaffung sind auf Basis der Gaspreisanpassungsverordnung somit nicht entstanden.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/NXuh1b9mhB0hAoHtDmV/con-tent/NXuh1b9mhB0hAoHtDmV/BAnz%20AT%2003.10.2022%20V1.pdf?inline

  18. Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung (Energiesicherungstransportänderungsverordnung – EnSiTrÄV)
    Ministerverordnung
    In Kraft: 27.10.2022
    Inhalt: Anpassungen in der Anlage der Ursprungsverordnung
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/yTQheuCs52aiLsYx99r/con-tent/yTQheuCs52aiLsYx99r/BAnz%20AT%2026.10.2022%20V1.pdf?inline

  19. Verordnung zur Subdelegation der Verordnungsermächtigung über regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen nach § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes
    (§ 118a EnWG-Subdelegationsverordnung - § 118a EnWG-SubVO Ministerverordnung
    In Kraft: 12. November 2022; befristet bis 31.12.2027.
    Inhalt: Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Verordnungen über regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen zu erlassen.
    Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl122s2002.pdf%27%5D# __bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2002.pdf%27%5D__166911 9067581

  20. Anordnung gemäß § 17a EnSiG bzgl. der SEFE Securing Energy for Europe GmbH Wirksamwerden / Vollziehbarkeit: Die Anordnung ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 14.11.2022 wirksam geworden (§§ 17a Absatz 2, 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 EnSiG) und kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 17a Absatz 8 Satz 1 EnSiG).
    Inhalt: Am 14.11.2022 wurde das Gasunternehmen Securing Energy for Europe GmbH
    (SEFE, vormals Gazprom Germania) in das Eigentum des Bundes überführt. Dafür hat das BMWK Kapitalmaßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz angeordnet. Grund ist die handelsbilanzielle Überschuldung der SEFE und die dadurch drohende Insolvenz, die die Versorgungssicherheit in Deutschland gefährden würde. Um diese Gefahr abzuwenden und die operative Geschäftstätigkeit der SEFE aufrecht zu erhalten, wird nun der Eigentümerwechsel vollzogen und das Unternehmen stabilisiert.
    Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/1lBA68x0DtBQtZIm4ds/con-tent/1lBA68x0DtBQtZIm4ds/BAnz%20AT%2014.11.2022%20B9.pdf?inline

  21. Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung Ministerverordnung
    Stand: Zustimmung des Bundesrates am 25.11.2022; Verkündung im BGBl. aktuell in Vorbereitung.
    Inhalt: Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Mit der Verordnung wird das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 2 der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) durch Änderungen und Ergänzungen an Änderungen des § 91 EnWG angepasst. Außerdem werden einzelne Gebührensätze bzw. Gebührenrahmen angepasst und drei Gebührentatbestände entfallen.
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